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Aida ändert einfach mehrere Routen – dringende Empfehlung für Urlauber

Aida ändert einfach mehrere Routen – dringende Empfehlung für Urlauber

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© IMAGO / Bihlmayerfotografie

Kreuzfahrten: Urlaub auf hoher See

Von Jahr zu Jahr stechen mehr Touristen in See. Kreuzfahrten werden weltweit immer beliebter. Auch immer mehr Deutsche machen Urlaub auf hoher See.

Manche Gäste der „Aida Diva“ und zahlreicher anderer Luxus-Kreuzfahrtschiffe können sich im Moment nicht entspannt auf ihre Auszeit freuen.

Denn eine Vielzahl von Kreuzfahrten im Ostseeraum, unter anderem auch der „Aida Diva“, finden aktuell aus ernstem Grund nicht wie geplant statt. „Betroffene sollten in diesen Fällen gegenüber dem Veranstalter ein kostenfreies Rücktrittsrecht geltend machen, falls sie sich mit den Routenänderungen nicht abfinden möchten“, raten Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert von der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner, welche die Plattform kreuzfahrt-anwalt.de betreibt.

Aida-Routenänderungen müssen nicht akzeptiert werden

In den letzten Monaten erhielten viele Kreuzfahrer laut der Anwälte unliebsame Post, so auch Gäste der „Aida Diva“. Die Reedereien teilen darin meist kurz und knapp mit, dass im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg Ziele in Russland vorübergehend nicht angelaufen werden. Dabei erfahren die gebuchten Reisen oftmals wesentliche Änderungen. So geschehen bei der „Aida Diva“. Denn hier wurde aus der Reise „Ostsee ab Warnemünde 1“ schlicht die Reise „Dänemark & Schweden mit Stockholm 1.“ Von den ursprünglichen Reisezielen blieb nur ein Hafen übrig.

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Ohne nähere Erläuterung werden die Passagiere der„Aida Diva“ laut der Anwälte teils wenige Wochen vor Urlaubsantritt damit vor vollendete Tatsachen gestellt. „In einem solchen Fall liegt nach unserer Meinung eine erhebliche Vertragsänderung seitens des Veranstalters vor, die zum kostenfreien Rücktritt berechtigt“, so Marcus Hoffmann.

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Immer dann, wenn die Kreuzfahrt nicht der Buchung entsprechend durchgeführt wird, sondern es zu Abweichungen kommt, steht laut Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert zunächst die Minderung des Reisepreises im Raum. Die Rechtsprechung hierzu sei grundsätzlich verbraucherfreundlich. Wird aus der ursprünglich gebuchten Reise etwas völlig anderes, könne sich der Veranstalter nicht darauf zurückziehen, im Wesentlichen finde ja noch eine Kreuzfahrt statt.

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Daten und Fakten zu Aida:

  • Aida ging aus der „Deutsche Seereederei“ hervor, einem volkseigenen Betrieb im Feriendienst der DDR
  • Nach der Wende beschloss das Unternehmen, Kreuzfahrtschiffe nach amerikanischem Vorbild zu bauen
  • Damit sollte das Prinzip eines Cluburlaubs auf die Kreuzfahrtreise übertragen werden
  • 1996 ging das erste Aida-Clubschiff auf Reise, derzeit (Stand 2022) besteht die Flotte aus 14 Schiffen
  • 15.000 Menschen aus 50 Ländern arbeiten für Aida, davon 13.500 an Bord der Schiffe
  • Der Firmensitz von Aida ist in Rostock, die Reederei hat ihren Sitz in Hamburg
  • Die Schiffe fahren unter italienischer Flagge, Aida gehört zum italienischen Unternehmen Costa Crociere
  • Das Merkmal der Aida-Schiffe ist der Kussmund am Bug

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Aida: Bordguthaben nicht akzeptieren!

„Genau genommen erhält der Reisegast bei drastischen Routenänderungen schlicht etwas, was er nie kaufen wollte. Der Veranstalter kann dem Gast dies zwar anbieten, er muss aber dem Reisenden auch die Möglichkeit geben, vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten“, erklären die Verbraucherschützer. Betroffene sollten der Routenänderung daher unbedingt ausdrücklich widersprechen und sich die Geltendmachung von Ansprüchen vorbehalten.

Das Rücktrittsrecht des Reisegastes ist hierbei vom Verschulden des Veranstalters gänzlich unabhängig. „Es ist völlig egal, weshalb es zu den jeweiligen Routenanpassungen kommt, welche Ursache diese also haben. Allein entscheidend ist, dass es sich um eine erhebliche Änderung der Reiseleistung handelt. Denn dann kann der Veranstalter dem Reisenden einen kostenfreien Rücktritt nicht verwehren“, sagt Mirko Göpfert.

Es sei zu empfehlen, einen solchen Rücktritt nur mit Bedacht auszusprechen und sich hierzu gegebenenfalls fachkundige Hilfe zu suchen. Betroffene sollten möglichst bald handeln, damit noch genügend Zeit bleibt, um das Stornorecht mit dem Veranstalter zu klären.

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Nach Auffassung der Rechtsanwälte sollten Betroffene bei den aktuell teils erheblichen Routenänderungen prüfen lassen, ob ein kostenfreies Storno möglich ist und ob möglicherweise alternativ auch Minderungsansprüche im Raum stehen. Keinesfalls sollten Reisende auf solche Ansprüche verzichten oder vorschnell „Bordguthaben“ oder kleinere Vergünstigungen für künftige Reisen als Entschädigung akzeptieren.

Minderungsansprüche würden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und könnten sich schnell auf mehrere Hundert Euro summieren. Ein kostenfreier Rücktritt erhält die Verfügungsgewalt über das eigene Geld und damit dessen Einsatzmöglichkeiten. (rg)