Die Rückrufe von Lebensmitteln bei Kaufland, Rewe und Co. haben in letzter Zeit wieder deutlich zugenommen. Ob Fertiggerichte, Basilikum oder Salami: Kunden sollten auch nach ihrem Einkauf besser wachsam bleiben, ob sich der ein oder andere Artikel nicht etwa als belastetes Produkt entpuppt.
Dabei dürfte jedem bekannt sein, dass man für einen Umtausch oder eine Reklamation – ob bei Kaufland, Rewe und Co. oder Non-Food-Geschäften – einen Kassenbon braucht. Doch wie sieht das eigentlich bei Lebensmittelrückrufen aus? Und was muss ich dabei ansonsten beachten?
Rückrufe bei Kaufland, Rewe und Co.
Gerade erst machte diese Redaktion auf den Rückruf der Genießer Salami im Pfeffermantel der Marke „Qualitätsmetzgerei Wilhelm Brandenburg“ bei Rewe und Penny aufmerksam (hier alle Infos). Doch der nächste Rückruf ist sicherlich nicht weit.
+++ Dringende Warnung an Kunden von Edeka, Kaufland & Co. – sie riskieren akuete Darmentzündung +++
Auf Plattformen wie „Lebensmittelwarnung.de“ oder „Produktwarnung.eu“ wird Kunden, die ein zurückgerufenes Produkt gekauft haben, geraten, dieses umgehend wieder zu ihrem Supermarkt oder Discounter zurückzubringen. Wie es auf den Fachseiten heißt, erhalten sie nach Rückgabe bei Kaufland, Rewe und Co. das Geld zurück. Kunden wird dabei empfohlen, den Kassenbon mitzubringen. Viele dürften diesen allerdings kurz nach dem Einräumen zu Hause in den Mülleimer befördert haben. Doch was nun? Hat man ohne Bon keine Chance, sein Geld zurückzuerhalten?
Meldung direkt beim Hersteller?
Nicht ganz. Auch wenn viele Geschäfte dies wünschen, so brauchst du für das Reklamieren von mangelhafter Ware laut „Ergo“ keinen Kassenbon vorzuzeigen. Auch wer Etiketten von der Verpackung entfernt hat, kann unbesorgt bleiben: Kaufland, Rewe und Co. sind dennoch verpflichtet, das zurückgerufene Produkt zurückzunehmen.
Kunden haben dabei die Wahl, ob sie das Produkt umtauschen, also gegen einen gleichen Artikel, der nicht vom Rückruf betroffen ist, tauschen oder ihr Geld zurückerhalten wollen. Die Verbraucherzentrale rät aber tatsächlich eher dazu, sich direkt an den Hersteller des Produktes zu wenden. Aus Kulanzgründen können man hier „häufig mit großzügigem Ersatz rechnen“. Einen Rechtsanspruch auf „diese Form der Wiedergutmachung“ gebe es dafür allerdings nicht.
Der Hersteller ist auch derjenige, der bei Folgeschäden haftet. Wenn er allerdings frühzeitig über die Mangelhaftigkeit seines Produkts in Form eines Rückrufs informiert hat, verringert das laut Verbraucherzentrale die Schwere. Zwar könne man Schmerzensgeldzahlungen – etwa bei schweren Erkrankungen – verlangen. Aber: „Wenn feststeht, dass Sie im Vorfeld über den Rückruf informiert waren, können Sie lediglich für einen Teil des Schadens Entschädigung verlangen.“
Kunden sollten wachsam sein
Die Seite „Lebensmittelwarnung.de“ gibt dabei Aufschluss über aktuelle Rückrufe. Sie ist laut Experten als seriös zu bewerten, wird sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) betrieben. Wer selbst einen Mangel an einem Produkt feststellt, sollte sich nicht nur beim nächsten Händler beschweren. Je nach Art der Reklamation können die kommunale Überwachungsbehörde, Ämter für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, das Gewerbeaufsichtsamt, oder die Ordnungs- oder Eichämter kontaktiert werden.

