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Fehmarn: Mit dieser Idee wollte die Insel Geld mit Urlaubern machen – aber ein Gericht verhindert es!

Fehmarn: Mit dieser Idee wollte die Insel Geld mit Urlaubern machen – aber ein Gericht verhindert es!

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© IMAGO / Hoch Zwei Stock/Angerer

Fehmarn: So schön ist die Sonneninsel

Fehmarn ist die drittgrößte Insel Deutschlands. Die Ostseeinsel liegt in Schleswig-Holstein und ist ein beliebtes Reiseziel für Urlauber. Mit Lübeck und Kiel liegen zwei Großstädte zirka eine Autostunde entfernt.

Auch auf der Ostsee-Insel Fehmarn sind Urlauber gerne gesehen – und trotzdem gefürchtet. Denn viele von Ihnen legen sich gleich Zweitwohnsitze auf der Insel zu und belegen so wichtigen Wohnraum.

Eigentlich sind sie dort sehr willkommen, schließlich ist der Tourismus eine wirtschaftlich bedeutende Einnahmequelle für die Insel. Doch vor einiger Zeit verhängte Fehmarn einen Stopp für Ferienwohnungen (MOIN.DE berichtete). Jetzt macht ein Fehler der Gemeinde allerdings alle Pläne zunichte.

Fehmarn: Stadt fordert unzulässige Steuern

Deshalb wollen die Verantwortlichen auf der Insel Geld vermehrt unabhängig vom Tourismus erwirtschaften. Für die Urlauber, die so gerne auf die Insel kommen, dass sie dort sogar eine zweite Wohnung anmelden, erhob die Stadt für die Jahre 2019 und 2020 eine Zweitwohnungssteuer.

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Nun urteilte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig allerdings, dass die Steuer in ihrer Umsetzung so nicht rechtskräftig sei. Zwar sei die örtliche Aufwandssteuer durch die Kommunen grundsätzlich zulässig, doch habe die Stadt Fehmarn dabei einen folgenschweren Fehler gemacht.

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Das ist Fehmarn:

  • Fehmarn ist nach Rügen und Usedom die drittgrößte Insel Deutschlands
  • Es ist die einzige Ostsee-Insel Schleswig-Holsteins
  • Die Fehmarnsundbrücke, die Fehmarn mit dem Festland verbindet, ist 963 Meter lang
  • Fehmarn zählt rund 12.600 Einwohner
  • Auf der Insel gibt es vier Naturschutzgebiete
  • Der 17,6 Kilometer lange Fehmarnbelttunnel soll Fehmarn mit der dänischen Insel Lolland verbinden; die Eröffnung ist für 2029 geplant

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Ohne die Lage des Grundstücks im Ortsgebiet zu berücksichtigen, habe die Stadt für die Steuer lediglich den Bodenrichtwert zugrunde gelegt. Doch um den Wert eines Grundstücks ordnungsgemäß bemessen zu können, muss auch die Lage berücksichtigt werden.

Zu diesem Verfahren kam es, weil der Eigentümer einer Zweitwohnung in Burgtiefe geklagt hatte. Seinen ersten Wohnsitz hat der Mann in Niedersachsen.

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Fehmarn: An der Nordsee ist die Steuer zulässig

Auch in der Stadt Tönning an der Nordsee wird eine Steuer für Zweitwohnungen erhoben. Eine Frau aus Berlin mit einer weiteren Wohnung am Tönninger Hafen hatte ebenfalls geklagt. Ihr Fall sei vom Gericht hingegen als rechtmäßig erklärt worden.

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Im Gegensatz zum Fall in Burgtiefe ist die Zweitwohnungssteuer hier zulässig, weil die Stadt in ihrer Satzung bei dem Lagewert die Bodenrichtwerte ins Verhältnis gesetzt und dadurch einen Wertfaktor gebildet habe.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung habe die Kammer gegen beide Urteile die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen, sagte eine Gerichtssprecherin. (kl/dpa)