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„Mein Schiff“: Riesen-Ärger bei Anreise! Urlauberin will ihr Geld zurück – damit ist sie nicht allein

Was können Kreuzfahrer bei Ärger mit der Fluggesellschaft tun, wenn bei An- und Abreise einiges unschön verlief? MOIN.DE hat nachgefragt.

Mein Schiff
© IMAGO / NurPhoto

Kreuzfahrten: Urlaub auf hoher See

Von Jahr zu Jahr stechen mehr Touristen in See. Kreuzfahrten werden weltweit immer beliebter. Auch immer mehr Deutsche machen Urlaub auf hoher See.

Die Reisen mit „Mein Schiff“, Aida und Co. sind für Kreuzfahrer in der Regel unvergesslich. Die Ziele so unterschiedlich, wie sie nur sein könnten. Ob ins kühle Skandinavien oder in die warme Karibik – Auswahl gibt’s viel und nicht alle Reisen beginnen in Deutschland. Oft muss ein Flug zum Ablege-Hafen hinzugebucht werden. Da sind andere Anbieter wie Condor oder andere Fluggesellschaften mit von der Partie. Wer hilft da, wenn etwas schief geht?

Ein ärgerliches Erlebnis einer „Mein Schiff“-Reisenden wirft aktuell wieder die Frage auf: Wer ist für die Rückerstattung von Schäden verantwortlich und welche Rechte haben „Mein Schiff“- und Aida-Reisende? MOIN.DE hat Antworten.

„Mein Schiff“: Ärger mit den Flügen

In den meisten Fällen können Kreuzfahrt-Reedereien für Probleme bei Hin- und Rückflügen rein gar nichts. So sind zum Beispiel auch die Reedereien bei Streiks an Flughäfen machtlos und können diese nicht beeinflussen.

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Das akute Problem einer Urlauberin, das exemplarisch für Probleme ist, die bei der Anreise entstehen können, aber nicht müssen: Gebuchte XL-Sitze auf Hin- und Rück-Flug zum Abfahrt-Hafen waren nicht mehr verfügbar – Geld für die Hin-Tour gab es an Bord zurück, doch die Rückzahlung für die Reservierung auf dem Rückweg steht noch aus. Was tun?

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Auf Anfrage von MOIN.DE sagt eine Sprecherin der Verbraucherzentrale Niedersachsen:

„Für die Rückzahlung ist hier die Fluggesellschaft zuständig. Nach Art. 10 Abs. 2 der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung muss die Fluggesellschaft dem Fluggast die Differenz zwischen der gebuchten und der angebotenen Klasse binnen sieben Tagen zurückzahlen.“

Verbraucherzentrale Niedersachsen

Es sei aber darauf hinzuweisen, dass sich Fluggesellschaften gerne Zeit ließen. „Hier können wir nur raten, dranzubleiben und Fristen zu setzen“, sagt die Sprecherin der Verbraucherzentrale Niedersachsen weiter.


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MOIN.DE hat auch bei der Verbraucherzentrale in Hamburg nachgefragt, die das ähnlich sieht. „Grundsätzlich ist zwingende Voraussetzung für den Minderungsanspruch, dass man den Reiseveranstalter unverzüglich informiert und zur Beseitigung auffordert“, heißt es. Auch die Verbraucherzentrale in Hamburg rät dazu, eine Frist zu setzten. Eine Frist von zwei Wochen erscheine angemessen.

Kreuzfahrer müssen also hartnäckig bleiben…

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